Übernahme von Fahrtkosten bei tagesstationärer Behandlung in der Regel nur für die erste Hinfahrt

Dennis Riehle, Konstanz, 20. Februar 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G BA) hat geregelt, unter welchen Bedingungen Patienten eine Übernahme von Fahrtkosten zur tagesstationären Behandlung zusteht. Die seit 2023 in bestimmten Fällen mögliche Behandlung liegt vor, wenn der Versicherte lediglich tagsüber in einer #Klinik betreut wird – und während der Nacht zu Hause verbleibt. Sofern beim Betroffenen eine Indikation für eine stationäre Behandlung einer somatischen Erkrankung vorliegt, kann in Krankenhäusern anstatt der vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Versorgung erbracht werden. Hierfür ist durch den Patienten eine Einwilligung zu erteilen. Desweiteren ist obligat, dass die häusliche Begleitung gesichert ist. Die Behandlungszeit in der Klinik muss täglich zumindest 6 Stunden betragen, wobei hierzu ausschließlich die ärztliche und pflegerische Versorgung zählt. Der #GBA hat nun festgestellt, dass #Fahrtkosten zur ersten Hinfahrt in ein Krankenhaus unter den äquivalenten Bestimmungen wie bei einem vollstationären Aufenthalt übernommen werden. Alle weiteren Kosten für ein Pendeln zwischen der Klinik und dem Heimatort des Patienten sind vom Versicherten selbst zu tragen. Auf diese Besonderheit hat das Krankenhaus entsprechend hinzuweisen. Die Hinfahrt kann auch in Form einer Rettungsfahrt erfolgen, wenn dies medizinisch notwendig ist. Auch ein Notfalltransport während des tagesstationären Aufenthaltes wird von den #Krankenkassen übernommen. Die bislang für ambulante Behandlung geltenden Ausnahmen vom Ausschluss der Kostenübernahme finden auch bei tagesstationärer Versorgung Anwendung. Anspruchsberechtigte können direkt von den Krankenhäusern eine Verordnung über eine Krankenfahrt erhalten, um so im Zweifel Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit zu gewährleisten.

Dennis Riehle, Sozialberater, Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2024

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